DBFZ Politikblog

Die Rolle von Biogas für eine sichere Gasversorgung in Deutschland

Schlagworte: Biogas, Biomethan, Erdgas, Ukraine, Russland

17.05.2022

Der russische Überfall auf die Ukraine und das drohende Erdgas-Embargo werfen verstärkt die Frage auf, ob bzw. in welchem Ausmaß Biogas russisches Erdgas ersetzen kann. Dabei werden auch Forderungen nach einer starken Ausweitung der Erzeugung von Biogas erhoben, das nach Ansicht von Verbänden bis zu 80 % russischen Erdgases ersetzen könne. Vor diesem Hintergrund ordnet das DBFZ in einem aktuellen Positionspapier die aktuellen und zukünftigen Beiträge von Biogas und Biomethan zur gasbasierten Energieerzeugung ein. Anstelle einer Ausweitung der Gaserzeugung, was in relevanten Größenordnungen nur unter Inkaufnahme von Konflikten zu Nachhaltigkeitszielen möglich wäre, sollte der Fokus auf der zügigen Umstellung der Substratbasis zur Biogaserzeugung liegen. Energiepflanzen, die in Konkurrenz zur Erzeugung von Nahrungsmitteln stehen, müssen zukünftig verstärkt durch biogene Reststoffe und Anbaubiomasse ohne zusätzliche Flächenbedarfe ersetzt werden (etwa Zwischenfrüchte oder Biomasse aus der Pflege von Naturschutzflächen). Damit Biogas Erdgas in noch mehr Anwendungen ersetzen kann, sollten die Aufbereitung zu Biomethan, die Flexibilisierung der Stromerzeugung aus Biogas und die Wärmeauskopplung im Rahmen der Verstromung von Biogas und Biomethan weiter ausgebaut werden.

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Positionspapier: Umrüstung von Kohlekraftwerken auf Biomasse

Schlagworte: Kohleausstieg, Flexibilität

30.06.2021

Im Zuge des Kohleausstiegs wird diskutiert, ob eine Umrüstung von Kohlekraftwerken auf Biomasse einen geeigneten Weg zur Nachnutzung der Infrastruktur darstellen kann. In einigen Staaten wie Großbritannien oder den Niederlanden wurde dies mithilfe staatlicher Fördergelder bereits realisiert, und auch in Deutschland ist eine entsprechende Förderung im Gespräch. In einem Positionspapier rät das DBFZ von staatlicher Unterstützung für eine solche Umrüstung ab: Neben unklaren energiewirtschaftlichen Vorteilen wäre die damit einhergehende starke Ausweitung der Nachfrage nach Forstbiomasse mit hohen ökologischen Risiken verbunden.

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EEG-Novelle 2021: Änderungsbedarf beim Flexibilitätszuschlag für Biomasse-Bestandsanlagen

Schlagworte: Strom, EEG, Flexibilität

15.05.2021

Seit dem EEG 2012 wird nicht nur der erzeugte Strom aus Biomasse gefördert, sondern zusätzlich auch die flexible Bereitstellung dieses Stroms bzw. die dafür erforderliche Anpassung der Biomasse-Anlagen bzw. ihrer Betriebsweise. Betreiber*innen von Anlagen, die vor dem 31.7.2014 in Betrieb genommen wurden, können hierfür über 10 Jahre eine Flexibilitätsprämie im Umfang von 130 EUR/kW für jenen Teil der Leistung beantragen, der einen flexibilisierten Betrieb ermöglicht. Die Flexibilisierung später errichteter Anlagen wird hingegen durch den Flexibilitätszuschlag gefördert, der für neue Anlagen bis zu 20 Jahre gezahlt wird. Dieser Zuschlag wird mit der EEG-Novelle 2021 auf 65 EUR angehoben. Somit fällt er zwar nominal immer noch deutlich geringer aus als die Flexibilitätsprämie, wird aber für die gesamte installierte Leistung gezahlt. Bei einer Anlage, die aufgrund flexibler Stromerzeugung durchschnittlich nur zur Hälfte ausgelastet ist, entspricht die Flexibilitätsprämie in Bezug auf die gesamte Leistung also exakt dem Flexibilitätszuschlag.

Für bestehende Anlagen, die von der Möglichkeit zur Verlängerung ihres Förderzeitraums um weitere 10 Jahre Gebrauch machen, sah die EEG Novelle 2021 zunächst folgende Neuregelung vor: Um zu vermeiden, dass die in der Vergangenheit über die Flexibilitätsprämie bereits geförderte Leistung eine zusätzliche, potenziell rechtswidrige (Doppel-)Förderung erhält, sollten weitere Flexibilitätszahlungen (Flexibilitätszuschlag) nur noch für Leistung gewährt werden, „die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird“.

An dieser Neuregelung wurde zum einen kritisiert, dass sie jene Anlagenbetreiber*innen benachteilige, die ihre Gebote zum Erlangen einer Anschlussförderung auf Grundlage ebenfalls verlängerter Flexibilitätszahlungen kalkuliert und eingereicht hatten, und deren Anlagenkonzept ohne den Flexibilitätszuschlag für bereits installierte Leistung somit nicht wirtschaftlich darstellbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur sehr wenige Anlagen betrifft und es seitens der Politik keinerlei Zusicherungen zur Verlängerung der Flexibilitätszahlungen im Rahmen des EEG 2021 gab. Stichhaltiger war die Kritik der mangelnden Klarheit und damit Rechtssicherheit der Neuregelung: Konkret ließ die Formulierung offen, was genau mit der bereits flexibel bereitgestellten Leistung gemeint sein sollte. Weiterhin wurde gefordert, zu berücksichtigen, dass auch bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Leistung weiterhin förderbedürftig sei – nicht zuletzt, weil durch die Erfüllung zusätzlicher bzw. verschärfter Anforderungen des EEG 2021 neue Kosten entstehen.

Vor diesem Hintergrund hat ein Runder Tisch unter der Schirmherrschaft der EEG-Clearingstelle und mit Beteiligung des DBFZ im Mai 2021 Handlungsempfehlungen erarbeitet. Ziel war es, einerseits Hemmnisse zur weiteren Flexibilisierung von Biogasbestandsanlagen abzubauen und andererseits eine Über- oder Doppelförderung zu vermeiden. Die Empfehlungen des runden Tisches umfassen daher erstens eine präzise und damit rechtssichere Formulierung zur Berechnung der Begrenzung des Flexibilitätszuschlages für bereits flexibilisierte Anlagen. Demzufolge soll sämtliche zusätzliche Leistung weiterhin zuschlagsfähig sein mit Ausnahme des Leistungsanteils, „der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt“ – also des bereits in der Vergangenheit rechnerisch geförderten Leistungsanteils. Zweitens wird empfohlen, die bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Anlagenleistung auch zukünftig in Höhe von mindestens 40 EUR/kW zu fördern. Dabei wird aufgrund des im EEG verankerten Ausschreibungsmechanismus‘ von einem begrenzten Risiko einer Überförderung ausgegangen, da dieser Mechanismus Anreize zur Abgabe von Geboten ohne hohe Gewinnmargen setzt.

Bis zum endgültigen Inkrafttreten der überarbeiteten Regelungen werden die Änderungsvorschläge derzeit noch von der EU-Kommission hinsichtlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit geprüft. Der Wortlaut der Empfehlungen des Runden Tisches ist auf der Homepage der EEG-Clearingstelle abrufbar: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sonstiges/5994

 

 

Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote

Schlagworte: THG-Quote

25.02.2021

Ende 2020 rückte im legislativen Aufgabenplan der Bundesregierung die nationale Umsetzung der RED II im Verkehrssektor auf die Tagesordnung. Das Bundeskabinett verabschiedete nach den Ressortverhandlungen einen Vorschlag zur Weiterentwicklung des Gesetzes zur THG-Minderungsquote. In diesem werden die Höhe der THG-Minderung, mögliche Optionen zur Erfüllung sowie deren Anrechenbarkeit geregelt. Da dieses Gesetz recht komplex in seinem Wirken ist, wurde ein umfassendes Hintergrundpapier inklusive Modellrechnungen veröffentlicht. Da dies auch im europäischen Rahmen von Interesse ist, liegt ebenso eine englische Übersetzung vor.

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Biomasse in der EU-Taxonomie zu nachhaltigen Investitionen

Schlagworte: Taxonomie

18.12.2020

Im Rahmen des EU Green Deals soll eine Taxonomie Investoren bei der Suche nach nachhaltigen Anlagemöglichkeiten unterstützen und Greenwashing in der Finanzbranche vermeiden. Der Forschungsverband Erneuerbare Energien (FVEE) hat zusammen mit dem DBFZ die Anforderungen analysiert, die eine delegierte Verordnung für Biomasse vorschlägt. Dabei wird festgestellt, dass diese deutlich vom wissenschaftlichen und politischen Konsens abweichen. Empfohlen wird eine Reklassifizierung Bioenergie-bezogener Aktivitäten in der Taxonomie und eine stärkere Verzahnung mit der Europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie.

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