Zulassungen

Zulassungen für Bauprodukte erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Verantwortlich für Staubabscheider in häuslichen Feuerungen ist das Referat III 5

Auf den Internetseiten des DIBt finden sich sowohl Informationen zum Zulassungsverfahren [LINK] sowie die Listen mit den erteilten Zulassungen. [LINK]

Ausführungen zum Zulassungsverfahren für elektrostatische Abscheider enthält der folgende Text.

Zulassung von elektrostatischen Partikelabscheidern für Kleinfeuerungsanlagen
Dennis Krüger – Deutsches Biomasseforschungszentrum

Für die Zulassung von elektrostatischen Partikelabscheidern für Kleinfeuerungsanlagen (Abscheider) ist es im ersten Schritt wichtig festzulegen, ob diese national (Deutschland) oder international (Europäische Union (EU), EU-Drittstaaten) zugelassen werden sollen. Generell fallen Abscheider in die Klasse der Bauprodukte, da diese der Feuerungsanlage bzw. Abgasanlage zugehörig sind und dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden. Aus diesem Grund ist die relevante Zulassungsstelle in Deutschland das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Dies gilt sowohl für eine Zulassung von Abscheidern auf nationaler, als auch auf EU-Ebene.

Nationale Zulassung

Für eine nationale Zulassung ist es notwendig eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) zu erlangen. Dazu muss ein Antrag zur Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beim DIBt gestellt werden, um das Verfahren zu eröffnen. Daraufhin werden seitens des DIBt sowohl das Prüfprogramm, als auch die erforderlichen Nachweise festgelegt, welche der Antragsteller vorlegen muss. Der Hersteller muss zur Erlangung der Nachweise anschließend den Abscheider von einer Prüfstelle gemäß des festgelegten  Prüfprogramms prüfen lassen. Als Prüfstelle kann beispielsweise der Technische Überwachungsverein (TÜV) dienen, welcher dem Hersteller die benötigten Nachweise nach erfolgreicher Prüfung ausstellt. Diese werden anschließend beim DIBt eingereicht und geprüft. Bei Anerkennung der Nachweise wird die abZ für das Produkt erteilt. Der Abscheider muss nach Erteilung der abZ abschließend mit dem Ü-Zeichen kenntlich gemacht werden und darf national in Verkehr gebracht werden. Sowohl für die Dienste des DIBt, als auch der Prüfstelle fallen Kosten an. Die abZ wird nur für eine bestimmte Frist erteilt, in der Regel für 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist, muss die Zulassung auf Antrag beim DIBt verlängert werden.

Europäische Zulassung

Für eine internationale Zulassung im Rahmen der Europäischen Union (EU) müssen die zuzulassenden Produkte grundsätzlich alle für sie geltenden Verordnungen und Richtlinien erfüllen. Für Abscheider sind folgende Verordnungen und Richtlinien grundlegend als geltend anzusehen:

  • Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) 305/2011)
  • Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG)
  • Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 2014/35/EU)
  • EMV-Richtlinie (Richtlinie 2014/30/EU)
  • Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2005/32/EG)

Die Maschinenrichtlinie gilt dabei nur, wenn in dem Abscheider ein Motor verbaut ist, welcher beispielsweise der Abscheiderreinigung dient. Für viele zuzulassende Produkte existieren harmonisierte Normen, welche eine Zulassung gemäß der Norm unkompliziert ermöglichen. Diese existiert für Abscheider jedoch nicht. Aus diesem Grund muss die Zulassung mit Hilfe einer Europäisch Technischen Bewertung (ETA = European Technical Assessment) gemäß Bauprodukteverordnung erfolgen. Ähnlich der nationalen Zulassung muss ein Antrag zur Ausstellung der ETA beim DIBt gestellt werden. Zusätzlich nehmen bei der europäischen Zulassung die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) und die Europäische Kommission als Parteien teil. Nachdem eine ETA seitens des DIBt ausgestellt wurde, ist der Hersteller verpflichtet eine Leistungserklärung zu erstellen und in gedruckter oder digitaler Form zur Verfügung zu stellen. In dieser übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Im Letzten Schritt muss der Abscheider durch die CE-Kenn-zeichnung gekennzeichnet werden und darf in Verkehr gebracht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine CE-Kennzeichnung ohne dieses Prozedere gegen geltendes Recht verstößt und somit strafrechtliche Schritte nach sich ziehen kann. Somit ist es unzulässig Produkte mit der CE-Kenn-zeichnung zu kennzeichnen und in Verkehr zu bringen, welche lediglich durch den Hersteller auf Konformität geprüft wurden. Neben den EU-Mitgliedstaaten (inkl. Übersee-gebiete), darf das so gekennzeichnete Produkt auch in den EFTA-Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) in Verkehr gebracht werden. In der Schweiz ist keine CE-Kennzeichnung gefordert.

Zulassung in EU-Drittstaaten

Eine Zulassung in Drittstaaten, welche nicht der EU angehören, erfordert unter Umständen gesonderte Zulassungsmaßnahmen. Hierbei ist das CB-Verfahren zu nennen, welches ein international anerkanntes Prüfverfahren darstellt. Dabei wird ein Produkt nach einer internationalen Norm geprüft und zertifiziert. Mit Hilfe der CB-Prüfung kann anschließend eine Zulassung im Drittstaat beantragt und die dortigen nationalen Prüfzeichen ausgestellt werden. Die Prüfung nach dem CB-Verfahren kann beispielsweise durch den TÜV durchgeführt werden.

Zusammenfassung

Es sind lediglich zwei Kennzeichnungen für die Zulassung von Abscheidern relevant. Diese sind das Ü-Zeichen für die nationale Zulassung in Deutschland und die CE-Kenn-zeichnung für die Zulassung im europäischen Raum. Für die Erlangung beider Zulassungen muss ein Antrag auf Erteilung der Zulassung beim DIBt gestellt werden. Weiterhin handelt es sich bei diesen Kennzeichnungen um Verwaltungszeichen, welche die Konformität des Produktes mit den geltenden Verordnungen und Richtlinien dokumentieren und zwingend notwendig sind, um das Produkt in Verkehr bringen zu dürfen. In Abgrenzung dazu existieren eine Vielzahl freiwilliger Kennzeichnungen, wie z.B. das GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit), welche vom Hersteller freiwillig bei einer Prüfstelle beantragt und bei Erteilung am Produkt angebracht werden können, jedoch nicht erforderlich sind. Für die Produktzulassung in EU-Drittstaaten gelten gesonderte Regeln und Zulassungsmaßnahmen, welche auf das jeweilige Zielland abzustimmen sind.